ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(In Anlehnung an die vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. empfohlenen Bedingungen)

(In Anlehnung an die vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. empfohlenen Bedingungen)

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Lieferers mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollten. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
    Angebote und Auftragsbestätigungen des Lieferers stellen Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen dar; der Besteller darf diese daher nur innerhalb seiner eigenen Organisation verwenden und deren Inhalt nicht Dritten zugänglich machen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss mit Mitarbeitern des Lieferers, soweit diesen nicht eine entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt ist, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.
  2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen des Bestellers nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferer ist jedoch nicht daran gehindert, Ideen, Konzepte oder Know-how, die ggf. im Rahmen eines Liefervertrages entwickelt werden und die sich auf Anwendungsmethoden, Prozesse oder dergleichen beziehen, zukünftig zu verwenden, weiterzuentwickeln und/oder Dritten zur Kenntnis zu bringen, soweit mit dem Besteller nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde. Dies gilt insbesondere für Verfahren und Anwendungen im Bereich der Verpackungstechnologie.

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug a conto des Lieferers zu leisten, und zwar:1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
    der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerung teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

IV. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
  6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  7. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt zur Sicherung der ihm gegenüber bestehenden Forderungen des Lieferers alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller dem Lieferer gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Lieferer kann sonst nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher zugunsten des Lieferers bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist auf Verlangen des Bestellers der Lieferer insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferersin einen mangelfreien Zustand zu versetzenoder durch mangelfreie Teile zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinendenMangelbeseitigungsmaßnahmenund Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Der Lieferer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Vertragspreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Vertragspreises zurückzubehalten. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch dieMangelbeseitigungbzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für dieMangelbeseitigungoder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in Fällen übernommen, in denen der Mangel auf einem der folgenden Gründe beruht:Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6. Beseitigt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß den Mangel, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann der Lieferer die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.

Rechtsmängel

8. Verletzt der Liefergegenstand deutsche gewerbliche Schutzrechte oder deutsche Urheberrechte, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

9. Die in Abschnitt VI.8genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.Sie bestehen nur, wenna. der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,b. der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 8ermöglicht,c. dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,d. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht unde. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nura. bei Vorsatz,b. bei grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder leitenden Angestellten,c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weitergehende Haftungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Arbeitnehmer, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII.2.a.-e. gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Dem Besteller ist es nicht gestattet, außer für Archivzwecke Kopien der Software anzufertigen, die Software zu verändern, zu dekompilieren oder eine Form von „Reverse Engineering“ zur Anwendung zu bringen. Der Lieferer stellt die für die Interoperabilität benötigten Informationen auf Anforderung zur Verfügung. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten.

X. Maschinendaten

Sämtliche auf den Liefergegenständen abfallenden Daten (Maschinendaten) stehen ausschließlich dem Lieferer als Hersteller zu und sind dessen Eigentum. Der Lieferer darf die Maschinendaten daher uneingeschränkt verwenden, weitergeben, bearbeiten oder ändern. Maschinendaten sind Rohdaten ohne Rückschluss auf eine natürliche Person. Daher ist es weder die Absicht noch die Motivation des Lieferers personenbezogene Daten des Bestellers und an dem Liefergegenstand tätigen Personals zu sammeln.

XI. Datenschutz 

Der Lieferer und der Besteller verpflichten sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen.

XII. Geheimhaltung

  1. Unbeschadet der vorrangigen Regelungen einer ggf. gesondert abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung gilt Folgendes: Der Besteller ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere technische Spezifikationen der Liefergegenstände, Informationen zu Geschäftspartnern des Lieferanten oder Inhalte der Forschung und Entwicklung des Lieferanten.
  2. Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, diea. bei Übermittlung offenkundig oder dem Besteller bekannt waren oder dies im Nachhinein geworden sind;b. dem Besteller ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind; oderc. der Besteller ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat.
  3. Dem Besteller ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. „Reverse Engineering“ sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.
  4. Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz 1 gilt außer in den Fällen des § 5 GeschGehG auch dann nicht, soweit der Besteller gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Besteller den Lieferanten unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird der Besteller im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.
  5. Verletzt der Besteller seine Verpflichtungen gemäß Absatz 1 und 2, schuldet er eine nach billigem Ermessen vom Lieferanten zu bestimmende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfalle vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist, es sei denn, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtsabkommens vom 11.04.1980.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

(Gültig ab Mai 2021)

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